Schutzmaßnahmen Corona-Virus (SARS-CoV-2) Zeitstudie (REFA)

Rechtliches

November 6, 2020

Schutzmaßnahmen Corona-Virus (SARS-CoV-2) Zeitstudie (REFA)

Fahrzeugdesinfektion zum Schutz von Mitarbeitern und Kunden : Coronavirus (SARS-CoV-2)

Seit der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) hat die Desinfektion von Kundenfahrzeugen eine be­sondere Bedeutung erlangt. Zum Schutz der Mitarbeiter und der Kunden vor der Möglichkeit einer In­fektion durch das Coronavirus und zur Eindämmung der Pandemie kann es je nach individuellem Schutz­konzept der Werkstatt notwendig sein, bei der Fahrzeugannahme und vor Rückgabe an den Kunden die Fahrzeuge zu desinfizieren. Gleiches gilt auch für Fahrzeuge, die als Unfallersatzfahrzeug an den Kunden verliehen werden.

In der Vergangenheit gab es immer wieder Diskussionen darüber, welche Art der Desinfektion sinnvoll ist und welcher Material- und Zeitaufwand hierfür erforderlich ist. Um hier aus technischer Sicht Klarheit für die Branche zu schaffen, haben das Allianz Zentrum für Technik (AZT), der Zentralverband Karosserie­ und Fahrzeugtechnik (ZKF) sowie die Interessengemeinschaft Fahrzeugtechnik und Lackierung (IFL e.V.) gemeinsam eine Zeit- und Materialstudie durchgeführt. Im Ergebnis erhalten alle interessierten Kreise eine Empfehlung, welche Art der Desinfektion sinnvoll ist, welche Fahrzeugbereiche desinfiziert werden sollten, wie eine Fahrzeugdesinfektion ablaufen kann und welcher zeitliche Umfang und Materialauf­wand für die Desinfektionsmaßnahmen realistisch ist.


SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards: Die Grundlagen


Basis für die Zeiterhebung sind die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und die Konkretisierungen der Berufsgenossenschaften Holz und Metall

(BGHM) und Verkehrswirtschaft Post Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) und die aktuellen In­formationen des Robert-Koch-Institutes (RKI).

Das RKI schreibt in seinen Hinweisen zu Reinigung und Desinfektion von Oberflächen außerhalb von Gesundheitseinrichtungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (Stand: 03.07.2020):

... generell nimmt die Infektiosität von Coronaviren auf unbelebten Oberflächen in Abhängigkeit von Material und Umweltbedingungen wie Temperatur und Feuchtigkeit ab. Für SARS-CoV-1 konnte ge­zeigt werden, dass das Virus bis zu 6 Tage auf bestimmten Oberflächen infektiös bleibt [Rabenau 2005], jedoch auf z.B. Papier und anderen porösen Materialien schon nach wesentlich kürzerer Zeit in­aktiviert wird [Lai 2005]. Aus ersten Untersuchungen geht hervor, dass SARS-CoV-2 ähnliche Eigen­schaften zeigt [Doremalen 2020}. Generell kann bei niedrigen Temperaturen von einer längeren Infekti­osität des Virus ausgegangen werden. Auch in biologischen Sekreten (bei Anschmutzung) ist davon aus­zugehen, dass das Virus länger stabil bleibt.


Eine Kontamination der Oberflächen in der unmittelbaren Umgebung von infizierten Personen ist nicht auszuschließen. Nachweise über eine Übertragung durch Oberflächen im öffentlichen Bereich liegen jedoch bisher nicht vor ...

In den Vorgaben der BGen heißt es zum Umgang mit Kundenfahrzeugen konkret:

Sollten die Oberflächen, die von den Beschäftigten berührt werden müssen, wie Lenkrad, Armaturen­brett, Schalthebel oder Türgriffe, mit handelsüblichem Reiniger abgewischt werden. Der Einsatz von Desinfektionsmitteln ist nicht zwingend erforderlich.

  • Bei Reinigungsarbeiten ist zu beachten:
  • Einmalhandschuhe zu tragen (auch mit Handschuhen nicht ins Gesicht fassen!)
  • eine Wischreinigung durchzuführen (Reiniger nur aufzusprühen und einwirken lassen ist weniger effek­tiv)
  • Tücher nur einmal zu verwenden und dann zu entsorgen
  • Der Einsatz von Desinfektionsmitteln ist nicht zwingend erforderlich. Unabhängig hiervon können Des­infektionsmittel Fahrzeugoberflächen angreifen und beschädigen.
  • Bei chemischer Desinfektion sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit mit dem Wirkungsbereich be­grenzt viruzid (wirksam gegen behüllte Viren}, begrenzt viruzid PLUS oder viruzid anzuwenden. Abzu­raten ist von der Anwendung von reinem Ethanol und Isopropanol als Desinfektionsmittel. Es besteht Feuer- und Explosionsgefahr.


Die Desinfektion von Kundenfahrzeugen in der Praxis:

Nach Umfrage bei den ZKF-Mitgliedsbetrieben haben sich im Wesentlichen zwei Arten der Fahrzeug­desinfektion in der Branche durchgesetzt:

  • Wischdesinfektion mit Feuchttüchern oder handelsüblichen Reinigern und Einmailtüchern
  • Desinfektion des Fahrzeugs durch Kaltvernebelung von Natriumhypochlorid*

Durch beide Maßnahmen werden die Arbeitsschutzvorgaben der BGen erfüllt. Um einen effektiven Schutz von Mitarbeitern und Kunden zu gewährleisten, sind die Reinigungs-/ Desinfektionsarbeiten bei Annahme des Fahrzeugs und vor Rückgabe an den Kunden durchzuführen.
Unabhängig von der gewählten Desinfektionsmethode ist durch die Werkstatt die Verträglichkeit des
verwendeten Reinigungs- oder Desinfektionsmittels auf den zu desinfizierenden Fahrzeugoberflächen
zu prüfen.


* Natriumhypochlorid ist in den verwendeten, stark verdünnten Konzentrationen unschädlich für Menschen, Tiere und Umwelt - Keine Nach­arbeit nach der Desinfektion - Wirkung durch Oxidation des Virus nach ca. 15 sec. - Wirksamkeit nachgewiesen an SARS-Viren - Kein negati­ver Einfluss auf Oberflächen im Fahrzeug (lt. Herstellerangaben; ohne Gewähr)

Durchführung der Wischdesinfektion SARS-CoV-2


Wirkungsweise:


Durch das feuchte Abwischen mit Reinigungsmittel soll die Virusbelastung der Oberflächen am und im Fahrzeug auf ein unkritisches Maß verringert werden. Um dies Sicherzustellen ist seitens der Ausfüh­renden ein strukturiertes Vorgehen nötig.


Vorgehen zur korrekten Desinfektion:
Ablauf:

  • PSA anlegen: Einmalhandschuhe anziehen und Schutzmaske anlegen.
  • Einmaltuch mit handelsüblichem Reiniger (fettlösende Haushaltsreiniger) befeuchten oder fer­tig mit Seifenlauge getränkte Einmaltücher verwenden.
  • Flächen im Außenbereich des Fahrzeugs wischen und Türen öffnen, um nötige Durchlüftung des Fahrzeugs zu gewährleisten.
  • Danach ein neues Tuch verwenden, um den Innenbereich nicht zu verunreinigen.
  • Flächen im Inneren des Fahrzeuges abwischen (Beachten: Bei Griffen, Lenkrad und Schaltern auch die Rückseiten wischen).
  • Regelmäßig Einmaltuch nachfeuchten.
  • Ggf. nachwischen der gereinigten Flächen mit trockenem Einmaltuch.
  • Tücher und Einmalhandschuhe nach Gebrauch fachgerecht entsorgen.

Kontaktflächen wischen: Außenbereich:

  • Alle Türgriffe inkl. Kofferraum/ Heckklappe
  • Türrahmen (Bereiche, die beim Ein- und Aussteigen berührt werden)
  • Sonnenblenden und Innenspiegel
  • Schalter und Knöpfe auf der Mittelkonsole Touch-Display
  • Lenkrad und Schalter am Lenkstock Lichtschalter
  • Türgriffe und Fensteröffner innen (Vorne und Fond)
  • Griffe für Handschuhfach, Haubenentriegelung, Lenkradverstellung
  • Sicherheitsgurte und Gurtschlösser
  • Gurtpeitschen, ggf. Mittelkonsole im Fond und Aschenbecherdeckel
  • Regelmäßig Einmaltuch nachfeuchten

Durchführung der Desinfektion mittels Kaltvernebelung


Wirkungsweise:


Natriumhypochlorid hüllt Viren und Bakterien ein und oxidiert diese.
Wirkungseintritt nach ca. 15 Sekunden


Desinfektion der Klimaanlage:


Desinfektion der Klimaanlagen Zur COVID 19-Fahrzeugdesinfektion sind nicht notwendig.


Vorgehen zur korrekten Desinfektion:


Vernebler befüllen - je nach Fahrzeuggröße zwischen 100 und 150 ml - Betriebsdruck 4-6 bar. PSA anlegen: Einmalhandschuhe anziehen und Schutzmaske anlegen.


Kontaktflächen abnebeln/desinfizieren:


Außenbereich:

  • Alle Türgriffe inkl. Kofferraum
  • Griffbereiche an der Heckklappe
  • Türrahmen (Bereiche, die beim Ein- und Aussteigen berührt werden)

Innenbereich:

  • Türgriffe
  • Sicherheitsgurte (abgerollt) und Gurtpeitschen
  • Lenkrad und Schalter am Lenkstock Haubenentriegelung, Lenkradverstellung
  • Lichtschalter, Mittelkonsole, Tauchdisplay
  • Griffe für Handschuhfach, Sonnenblenden, Innenspiegel Kopfstützen und Sitzflächen
  • Griffmulde(n) der Kofferrauminnenverkleidung

Innenraumdesinfektion:

Vorarbeiten:

  • Arbeit nicht in der Sonne durchführen/Fahrzeuginnenraum muss kalt (unter 22°C) sein.
  • Motor laufen lassen (ggf. Abgasschlauch anbringen), oder Zündung an (Batterieladeerhaltung beachten).
  • Klimaanlage einschalten auf 20 °C - Lüftung auf Umluft Stufe 1.
  • Luftdüsen öffnen.

Vernebler in Fenster einhängen, Fenster so weit wie möglich schließen und Verneblerdüse öffnen

Durchführung:

3 bis 5 min Desinfektionsmittel vernebeln, bis Innenraum mit Nebel gefüllt ist


• Vernebler abschalten.
• Desinfektionsmittel 5 min einwirken lassen bei geschlossenen Türen und laufendem Fahrzeug.
• Fahrzeug abschalten und 3-5 Min. durchlüften.
• Einmalhandschuhe entsorgen.

Ein Nachwischen der Flächen und Fenster ist nicht notwendig.

Die Desinfektionskosten

Die Kosten für die Desinfektion des reparierten Fahrzeugs vor der Rückgabe an den Kunden sind Versicherern ein Dorn im Auge. Denn multipliziert mit der Anzahl der Schäden reden wir am Ende über einen zweistelligen Millionenbetrag, der je nach Dauer der Krise auch noch dreistellig werden kann.

Also wird gekämpft. Es werden ungezählte Argumente vorgebracht, warum die Desinfektion nicht notwenig oder gar schädlich sei. Und wenn das nicht hilft, wird die "Das darf man nicht berechnen, das sind Gemeinkosten" -Keule geschwungen.

Der Geschädigte hat auf die Desinfektionskosten keinen Einfluss

Jedenfalls bei der konkreten Abrechnung eines Unfallschadens nach durchgeführter Reparatur gilt: Der Geschädigte hat keinen Einfluss auf die Frage, ob und wie die von Ihm beauftragte Werkstatt die Desinfektionskosten abrechnet. Es ist - wie immer- auf der Grundlage des Subjektbezogenen Schadenbegriffs zu entscheiden. Und schon deshalb muss der Versicherer die Desinfektionskosten erstatten.

So sieht es das AG Kempten (Allgäu). Und nur ergänzend hat es das Argument des Versicherers abgeräumt. Die Desinfektion sei lediglich eine hinsichtlich der Kosten vom Arbeitgeber selbst zu tragende Arbeitsschutzmaßnahme zugunsten der Mitarbeiter ohne Zielrichtung auf den Kunden:

Nachdem das Fahrzeug aufgrund des Verkehrsunfalls vom 09.05.2020 instand zu setzen war, Sind auch die dadurch angefallenen Covid-Reinigungskosten zur Durchführung der Reparatur adäquat kausal durch den Unfall verursacht. Diese stellen nicht lediglich allgemeine Arbeitsschutzmaßnahmen dar, sondern Sind gerade Teil des konkreten jeweiligen Reparaturauftrages und damit in Rahmen der Schadenbeseitigung vereinbart. Darüber hinaus hat sich im vorliegenden Parteienverhältnis die Schadensbetrachtung nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist nach der Rechtssprechung des BGH subjektbezogen.- (AG Kempten (Allgäu). Urteil vom
14.10.2020. AZ, 6 C 844/20, eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Weinhardt, Kempten).

Das AG München hat in einer kurzen und knappen Verfügung den Versicherer darauf hingewiesen, dass es sich nicht mit den Desinfektionskosten, sondern nur mit der Frage des Werkstattrisikos beschäftigen werde (AG München, Verfügung vom 30.09.2020. Az. 331 C 13198/20. Abruf-Nr. 218134. eingesandt von BRE Burkard Rechtsanwälte, Meckenheim).


Im Übrigen Sind die Desinfektionsmaßnahmen auch notwendig


Weitere Urteile befassen Sich mit den Desinfektionskosten auch inhaltlich, obwohl es eigentlich - siehe oben - gar nicht nötig wäre. Dennoch Sind diese Urteile sehr hilfreich, weil sie auch in der Sache Klarheit schaffen. Dass ein Versicherer meinte, er könne ausgerechnet vor dem AG Heinsberg gewinnen, hat Originalitätswert. Immerhin war Heinsberg der erste große Corona-Hotspot nach Ischgl. Das Gericht sagt: „Es Sind auch die Kosten für die Fahrzeugdesinfektion zu erstatten. Eine solche ist in Zeiten der Corona-Pandemie nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert, notwendig. Der Betrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. sondern für den Material- und Arbeitseinsatz an-

gemessen (§ 287 ZPO).“ Es entschied über einen Betrag von 60.87 Euro (AG Heinsberg, Urteil vom 04.09.2020, Az. 18 C 161/20.

Das AG Aichach sagt: „Hinsichtlich der Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung erscheint dem Gericht nachvollziehbar, dass in der derzeitigen Pandemiesituation zusätzlicher Aufwand getrieben werden muss. Ein Sachaufwand von 15 Euro netto und ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von 43.50 Euro netto für Desinfektionsmaßnahmen. Abdeckungen und längere Betriebsabläufe wegen Abstandsvorschriften Sind ohne weiteres nachvollziehbar." Und es sagt: „Es handelt sich zweifelsohne um Maßnahmen, die in der derzeitigen Lage erwartet werden dürfen und damit auch konkludent vertraglich vereinbart sind." (AG Aichach, Urteil vom 2909.2020. AZ. 101 C 560/20.

Ergebnis der Zeit- und Materialstudie


Die Zeit- und Materialstudie wurde im AZT in lsmaning nach REFA Richtlinie in Kooperation mit der IFL und dem ZKF durchgeführt. Gemessen wurde an einem 5-Türer Mittelklasse Kombi und zum Vergleich an einem 2-Türer Mittelkasse Fließheck. Die gemessenen Zeiten unterschieden sich bei den Fahrzeu­gen nicht signifikant, so dass davon auszugehen ist, dass die benötigte Zeit und der jeweilige Material­verbrauch über alle Fahrzeugklassen von Kleinwagen über SUVs bis hin zu Oberklasse und Grossraum­vans vergleichbar sind.
Für beide Desinfektionsarten wurden jeweils mehrere Durchgänge mit unterschiedlichen Werkern er­fasst, um eine realistische Leistungsgradschätzung zu ermöglichen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um entsprechend eingearbeitete Werker handelte, wodurch die in der Praxis durch die wiederkehrenden Abläufe einkehrende Routine noch nicht vorhanden war. Dies führt zu tendenziell höheren Zeiten im Rahmen der Zeitstudie.


Da die einzelnen Arbeitsschritte für eine sinnvolle getrennte Erfassung zu kurz sind, wurde nur die Zeit zwischen Arbeitsbeginn (Handschuhe anziehen) und Arbeitsende (Handschuhe entsorgen) erfasst und bewertet.
Die gemessenen Zeiten wurden von den beteiligten Parteien einvernehmlich mit einem Leistungsgrad beurteilt und den ermittelten Durchschnittszeiten ein Verteilzeit-Zuschlag* von 40 % hinzuaddiert.
Im Ergebnis wurde für beide Arten der Fahrzeugdesinfektion ein aufgerundeter Arbeitswert von 3 AW ermittelt, der sämtliche Desinfektionsarbeiten für Annahme und Rückgabe des Fahrzeugs inklusive al­ler vor- und nachbereitenden Tätigkeiten umfasst.
Als Verbrauchsmaterial wurden maximal 7,50 € (Stand: Oktober 2020) inkl. eines ausreichend dimen­sionierten Sicherheitsaufschlags von bis zu 130% ermittelt.
Besonderheit bei Kaltverneblung:


Nicht erfasst wurden die Zeiten, in denen der Vernebler den Fahrzeuginnenraum einnebelt und die Einwirkzeit für das Desinfektionsmittel nach dem Einnebeln, da in diesen Zeiträumen keine Arbeiten am Fahrzeug durchgeführt wurden und die Ausführenden in dieser Zeit anderweitig produktiv werden können.
Die Investition für die Anschaffung des Kaltverneblers wurde bei der Studie nicht berücksichtigt.
Der Verbrauch an Desinfektionsmittel bei der Kaltverneblung wurde mit durchschnittlich 50 ml ermit­telt und in der Materialberechnung mit entsprechendem Aufschlag berücksichtigt.

Definition Verteilzeit: Neben der Grundzeit, der zur unmittelbaren Aufgabenerledigung notwendigen Arbeitszeit ist bei der Ermittlung der Gesamtarbeitszeit auch die„ Verteilzeit" zu berücksichtigen. Dies sind alle während der Arbeitszeit aufgewendeten Zeiten, die nicht unmittel­bar zur Erfüllung der konkret übertragenen Aufgaben gehören. Unterschieden werden sachliche und persönliche Verteilzeiten, wie z.B. Rüstzei­ten, Rückfragen, Unterbrechungen des Arbeitsablaufs, persönliche Verrichtungen etc.

Fazit:


Durch die Corona-Pandemie bedingt kann die Desinfektion von Kundenfahrzeugen bei der Fahrzeugre­paratur je nach individuellem Schutzkonzept der Werkstatt einen notwendigen Arbeitsaufwand dar­stellen. Die zu reinigenden Fahrzeugteile sind alle Innen- und Außenflächen, die beim Gebrauch durch den Kunden oder bei der Reparatur durch den oder die Mitarbeiter berührt werden können. Hierzu zählen auch die Komponenten, die bedingt durch Aerosole eine entsprechende infektiöse Oberfläche bieten können. Der erforderliche Arbeitsaufwand beträgt durchschnittlich 3 AW, egal für welche Art der Reinigung (Wischdesinfektion, oder Desinfektion durch Kaltvernebelung) der Betrieb sich entschei­det. Die Kosten für benötigtes Verbrauchsmaterial betragen einmalig 7,50 € pro Auftrag.


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